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Länderprogramme

Durchführung in den Ländern

Der Bund stellt seine Finanzhilfen den Ländern auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung bereit. Diese Vereinbarung wird zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, und den Ländern abgeschlossen. Sie regelt die Eckwerte des Programms.

Die Einzelheiten der Förderung ergeben sich aus den Richtlinien und Verwaltungsvorschriften der Länder. Diese sind die Grundlage dafür, dass die Länder die Bundes- und die von ihnen hinzugefügten Landesmittel den Städten und Gemeinden (Kommunen) bereitstellen.

Die Kommunen ergänzen diese Fördermittel mit dem kommunalen Eigenanteil.
Im Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz Ost beteiligen sich der Bund und die Länder mit einem Anteil von je 40 Prozent und die Kommunen mit einem Anteil von 20 Prozent an den förderfähigen Kosten. Das bedeutet: Zu jedem Euro des Bundes kommen ein Euro des Landes und 0,50 Euro der Kommune hinzu. Im Bund-Länder-Programm Städtebaulicher Denkmalschutz West wird die in der Städtebauförderung übliche Drittelung der Förderanteile erfolgen.

Die Kommunen setzen diese Mittel für kommunale Vorhaben ein, wie die Erneuerung öffentlicher Gelände, Straßen und Plätze, sowie für die Förderung privater Vorhaben, wie die Erneuerung von Häusern, die Wohnungsunternehmen oder einzelnen Bürgern gehören. Die Privaten stellen ihre Förderanträge bei der Kommune, die Kommunen beim Land.

Die folgenden Seiten führen zu den landesspezifischen Regelungen und bearbeitenden Stellen.

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