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Infografik: PDF-Datei Verwaltungsvereinbarung Finanzhilfen des Bundes (VV-Städtebauförderung 2009) PDF 293 KB

 

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Verwaltungsvereinbarung

Die Verwaltungsvereinbarung zur Städtebaufrderung regelt gemäß Artikel 104 a Absatz 4 des Grundgesetzes die Rahmenbedingungen zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen. Ziel der Vereinbarung ist die Sicherung eines sachgerechten Einsatzes der Zuwendungen. Als rechtliche Grundlage der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder wird sie jährlich zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - und den Ländern ausgehandelt und abgeschlossen.

Schwerpunkt für den Einsatz der Finanzhilfen in der aktuell vorliegenden Fassung der Verwaltungsvereinbarung ist die

Dabei können die Finanzhilfen u. a. für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:

Der Bund stellt in diesem Zusammenhang Finanzhilfen für verschiedene Programme bereit:

  1. Soziale Stadt
  2. Stadtumbau Ost
    Stadtumbau West
  3. Städtebaulicher Denkmalschutz Ost
    Städtebaulicher Denkmalschutz West
  4. Aktive Stadt- und Ortsteilzentren
  5. Sanierung und Entwicklung Ost
    Sanierung und Entwicklung West

Für den Programmbereich Städtebaulicher Denkmalschutz werden in der Verwaltungsvereinbarung Gebietseingrenzung (Erhaltungssatzungsgebiet), Fördergegenstand (städtebauliche Gesamtmaßnahme) und konkrete Fördertatbestände einer auf Nachhaltigkeit orientierten Programmumsetzung geregelt. Demnach können die Fördermittel im Einzelnen eingesetzt werden für

In Ausnahmen ist eine bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderfähig.

Laut Verwaltungsvereinbarung sind die Länder zur Aufstellung eines Landesprogramms verpflichtet, worin räumliche und sachliche Schwerpunkte der Förderung fixiert und die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen einschließlich der dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen bestimmt sind.

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